GELD FÜR WOHNUNG UND HEIZUNG (KOSTEN DER UNTERKUNFT)
Bei der Berechnung Ihrer Bürgergeldansprüche werden die Kaltmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten berücksichtigt. Bei Eigenheimbesitzern können die Zinsen aus dem Eigenheim-Darlehen sowie alle weiteren notwendigen Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden (z. B. Schornsteinfeger, Müllentsorgung usw.).
Sie möchten umziehen und stehen im Bürgergeldbezug? Teilen Sie uns als Erstes Ihre Absicht und die Gründe für Ihren Umzugswunsch mit. Mit einer Zustimmung zum Umzug durch das Jobcenter können Sie Unterstützung für umzugsbedingte Kosten erhalten.
Vor Unterzeichnung eines Mietvertrages ist die Prüfung der Angemessenheit der Mietkosten durch das Jobcenter erforderlich, soweit Sie die vollständige Berücksichtigung der Kosten bei der Berechnung Ihres Bedarfes wünschen. Für die Beantragung eines Darlehens für eine Mietkaution ist die Zustimmung zu einem Mietangebot durch das Jobcenter ebenfalls unerlässlich.
WAS BEDEUTET „ANGEMESSENER WOHNRAUM“?
Die Mietobergrenzen (Kaltmiete sowie Nebenkosten ohne Heizkosten) werden vom Kreis Segeberg festgelegt und bei Bedarf regelmäßig angepasst. Zusätzlich können tatsächlich anfallende Heizkosten übernommen werden, wenn diese angemessen sind.
Ob die Unterkunftskosten für Ihre Wohnung im Kreis Segeberg innerhalb dieser Mietobergrenzen liegen, können Sie unverbindlich mit unserem Mietkostenrechner überprüfen.
Mietkostenrechner
Hinweis zur Bruttokaltmiete
Die Bruttokaltmiete definiert die Miete einschließlich aller Nebenkosten. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Gartenpflege, Wasser, Müllentsorgung oder Versicherung.
Lediglich die Kosten für Heizung und Warmwasser sind davon ausgenommen.
Wichtig:
Die Kosten für Strom sind in Ihrer Regelleistung enthalten und müssen von Ihnen direkt an Ihr Energieversorgungsunternehmen gezahlt werden.
Änderung bei den Kosten für das Kabelfernsehen ab 01.07.2024
Ab dem 01.07.2024 sind die Kosten für das Kabelfernsehen nicht mehr in den Nebenkosten enthalten. Ab diesem Zeitpunkt anfallende Kosten für Kabelfernsehen sind von Ihnen aus der Regelleistung zu begleichen.
Ergänzende Hinweise zum Ergebnis der Prüfung mit unserem Mietkostenrechner:
- Einzelfallentscheidungen: In Ausnahmefällen ist nach Prüfung des Jobcenter eine Überschreitung der Kosten möglich, sofern wichtige Gründe dafür vorliegen.
- Karenzzeit: Im Rahmen einer Karenzzeit werden im 1. Jahr des Leistungsbezuges auch nicht angemessene Unterkunftskosten übernommen. Dies gilt nicht für Umzüge.
- Wenn das Prüfergebnis positiv ist, die Betriebskosten der Wohnung plausibel sind (ca. 70€ für eine Person, bzw. zzgl. 10,-€ für jede weitere Person) und Sie eine Umzugszustimmung vom Jobcenter erhalten haben, wird das Jobcenter diesem Mietangebot zustimmen und Sie können den Mietvertrag unterzeichnen.
- Sollten Sie trotz fehlender Zusicherung des Jobcenters oder einem unangemessenen Angebot einen Mietvertrag unterzeichnen, tragen Sie selbst die rechtlichen Konsequenzen und müssen damit rechnen, dass die Kosten der Unterkunft nicht, oder nicht in voller Höhe übernommen werden können.
WIE GEHE ICH BEI EINER NEUANMIETUNG ODER EINEM UMZUG VOR?
Bei einem geplanten Umzug ist viel zu beachten, damit Sie als Empfänger von Bürgergeld sicher sein können, dass anfallende Kosten auch von Ihrem zuständigen Jobcenter getragen werden können.
Bitte prüfen Sie zunächst mit unserem Mietkostenrechner, ob das Angebot des Vermieters angemessen ist. Sie können das Ergebnis ausdrucken, oder einen Screenshot davon machen, um den neuen Vermieter über das Ergebnis zu informieren. Soweit das Ergebnis positiv ist, legen Sie uns bitte das Mietangebot oder den nicht unterschriebenen Mietvertrag vor.
Soweit Sie Unterstützung für die Begleichung der Kautionsforderung/Genossenschaftsanteile Ihres Vermieters benötigen, reichen Sie bitte einen formlosen Antrag, den nicht unterschriebenen Mietvertrag und Ihr Prüfergebnis im Jobcenter ein. Bitte beachten Sie jedoch, dass Wohnungsbeschaffungs- oder Umzugskosten nur übernommen werden können, wenn der Umzug notwendig ist. Die Gründe sind dem Jobcenter plausibel darzulegen.
Sollten Sie außerhalb des Kreises Segeberg eine neue Wohnung suchen, ist die Angemessenheit der neuen Mietkosten durch das zukünftig zuständige Jobcenter zu prüfen.
Bitte reichen Sie Ihren neuen Mietvertrag unverzüglich im Jobcenter Kreis Segeberg ein, damit die korrekten Mietkosten bei Ihren Leistungen berücksichtigt werden.
KÖNNEN KOSTEN FÜR DIE WOHNUNGSAUSSTATTUNG ÜBERNOMMEN WERDEN?
Das Jobcenter kann auch Kosten für notwendige Wohnungsausstattung übernehmen (§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II). Die Antragstellung erfolgt formlos. Dies bedeutet, Sie müssen selbst schriftlich formulieren, begründen und nachweisen, was für die Wohnung benötigt wird und ggf. warum die erforderlichen Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Hinweis: Grundsätzlich können Kosten für eine Ersatzbeschaffung bereits vorhanden gewesener Einrichtungsgegenstände nicht übernommen werden, da von der Vorschrift lediglich der erstmalig auftretende Bedarf an notwendigen Einrichtungsgegenständen umfasst wird. Diesen Antrag können Sie uns als Postfachnachricht über jobcenter.digital übermitteln.
WANN IST EIN UMZUG NOTWENDIG?
Ein Umzug ist insbesondere dann notwendig, wenn Sie
- vom Jobcenter aufgefordert worden sind, die Kosten der Unterkunft zu senken, weil ihre bisherige Wohnung zu teuer ist.
- einen neuen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz gefunden haben und deshalb umziehen müssen
- aus anderen wichtigen Gründen umziehen müssen, z.B. Trennung vom Partner, Vergrößerung der Wohnung aufgrund der Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, drohende Wohnungslosigkeit
Bitte füllen sie die nebenstehende Anlage des Merkblattes Wohnungswechsel aus und reichen diese bei ihrem Jobcenter ein.
WAS PASSIERT, WENN SIE OHNE DIE ERFORDERLICHE ZUSTIMMUNG UMZIEHEN?
Sollten Sie ohne die erforderliche Zustimmung umziehen, können für Sie finanzielle Nachteile entstehen. Zum einen sieht § 22 Abs. 1 Satz 2 SGBII vor, dass die Kosten der Unterkunft nur in der bis dahin zu tragenden angemessenen Höhe erbracht werden können.
Darüber hinaus können gem. § 22 Abs. 6 SGBII notwendige Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten (Mietwagen) durch den bislang zuständigen Träger nicht übernommen werden. Eine ggf. fällige Mietsicherheit kann ebenfalls nur nach vorheriger Zustimmung durch das für den neuen Wohnort zuständige Jobcenter als Darlehen erbracht werden.
Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben entfällt bei einem nicht genehmigten Umzug der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in voller Höhe.
WELCHE BESONDERHEITEN GELTEN BEI PERSONEN UNTER 25 JAHREN, DIE BEI DEN ELTERN LEBEN?
Personen, die bei Ihren Eltern leben und das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen einen gesonderten Antrag auf Zusicherung zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt bei dem für sie zuständigen persönlichen Ansprechpartner/-in stellen.
Bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt bei einem nicht genehmigten Umzug der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in voller Höhe.