Individueller Mehrbedarf
Der individuelle Mehrbedarf deckt den zusätzlichen Bedarf für:
Sie erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 % der individuellen Regelleistung. Der Mehrbedarf wird unter Vorlage des Mutterpass beantragt und nachgewiesen.
Sie erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der maßgebenden Regelleistung, wenn sie
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX,
- sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder
- Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten.
Sie erhalten zusätzlich 36 % der Regelleistung, wenn sie mit
- einem Kind unter 7 Jahren oder
- zwei Kindern unter 16 Jahren oder
- drei Kindern unter 16 Jahren
zusammen leben. Alternativ ist für jedes minderjährige Kind ein Betrag von 12% der Regelleistung zu zahlen, wenn dadurch der obige Betrag überschritten wird, höchstens jedoch 60% der Regelleistung.
Dieser Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt wurde.
Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge.
Es wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (z.B. über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler).
Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter des Leistungsberechtigten und dem für sie maßgeblichen Regelbedarf.
In begründeten Ausnahmen sind Abweichungen zulässig.
Der Mehrbedarf ist ab Vorlage eines Nachweises über das Vorhandensein einer in der Unterkunft installierten Vorrichtung zur Aufbereitung von Warmwasser (z.B. über elektrische Durchlauferhitzer oder Boiler) anzuerkennen. Der Mehrbedarf kann maximal für ein Jahr rückwirkend geprüft werden.