Leistungen für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II orientiert sich an Ihrem Bedarf. Die Bestandteile sind die Regelbedarfe sowie die anteilig angemessenen Bedarfe der Unterkunft und Heizung.
Um Leistungen nach dem SGB II erhalten zu können ist entscheidend, dass Sie erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie einen Antrag auf Leistungen gestellt haben.
- Wer kann Leistungen beantragen?
- Wann habe ich einen Anspruch auf Mehrbedarf?
- Was sind einmalige Leistungen?
Eine Antwort auf all diese Fragen und weitere allgemeine Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
Informationen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Hier können Sie ermitteln, wie viel von Ihrem Einkommen auf Ihr Bürgergeld angerechnet wird.
Bitte beachten Sie!
Leben Kinder in Ihrer Bedarfsgemeinschaft sollten Sie vor Antragstellung von Leistungen nach dem SGB II prüfen, ob Sie Ihren Bedarf mit Kinderzuschlag und/oder Wohngeld decken können.
Überblick über die Leistungen nach dem SGB II
Regelbedarf ab 01.01.2024
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben.
Betrag | Erläuterung |
---|---|
563,00 € | für Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Antragsteller, deren Partner minderjährig ist |
506,00 € | für (Ehe-) Partner in Bedarfsgemeinschaft |
451,00 € | für Erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des Trägers umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres |
471,00 € | für Kinder in Bedarfsgemeinschaft ab Beginn 15. Lebensjahr bis Vollendung 18. Lebensjahr |
390,00 € | für Kinder in Bedarfsgemeinschaft ab Beginn 7. Lebensjahr bis zur Vollendung 14. Lebensjahr |
357,00 € | für Kinder in Bedarfsgemeinschaft bis Vollendung 6. Lebensjahr |
Sozialgeld (für nichterwerbsfähige Hilfebedürftige)
Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter lebt. Dies gilt aber nur, wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben. (Höhe Sozialgeld siehe Regelbedarfe)
Mehrbedarfe
Im Weiteren setzt sich das Bürgergeld aus personenbezogenen Mehrbedarfen zusammen. Näheres zu möglichen Mehrbedarfen erfahren Sie unter dem Menüpunkt "Individueller Mehrbedarf".
Einmalige Leistungen
Unabhängig von den Regelbedarfen können einmalige Leistungen beantragt werden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Bedarfe der Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Miete bzw. Schuldzinsen aus Eigentum sowie Betriebs- und Heizkosten) übernommen, soweit diese angemessen sind.
Die Angemessenheit ist in der Arbeitsempfehlung des Kreises Segeberg für Unterkunft und Heizung geregelt. Für Jugendliche Personen unter 25 Jahren gelten dabei besondere Regelungen.
Weitere Informationen
Informationen zum Bürgergeld Antrag auf LeistungenEinkommensrechnerKinderzuschlagWohngeld