Teilhabechancengesetz
Mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit sind Langzeitarbeitslose nicht nur vom ersten Arbeitsmarkt, sondern häufig auch von der Teilhabe am gesellschaftlichen und sozialen Leben ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund wurden mit Inkrafttreten des Teilhabechancengesetzes am 1. Januar 2019 die beiden Arbeitsmarktinstrumente § 16e SGB II sowie § 16i SGB II eingeführt.
Das Jobcenter Kreis Segeberg nutzt diese Fördermöglichkeiten aktiv, um Beschäftigungsperspektiven und Teilhabechancen für langzeitarbeitslose Menschen zu realisieren und zur Reduzierung der Langzeitarbeitslosigkeit beizutragen.
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II)
Der neu gefasste § 16e SGB II ist ein frühzeitiger Ansatz zur Verhinderung länger andauernder, verfestigter Arbeitslosigkeit.
Durch Förderung eines zweijährigen Beschäftigungsverhältnisses soll erwerbsfähigen Leistungsberechtigen, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtert und mittelfristig der dauerhafte Verbleib im ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden.
Neben dem Entgeltzuschuss in Höhe von 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr können die Kosten für ggf. erforderliche Qualifizierungen übernommen werden. Ein begleitendes Coaching zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses ist in allen Förderfällen obligatorisch.
Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)
Mit dem neuen § 16i SGB II sollen Beschäftigungsmöglichkeiten für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose geschaffen werden, die ohne Förderung keine realistische Perspektive mehr auf Teilhabe am Arbeitsmarkt haben.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte über 25 Jahre, die seit mindestens sechs Jahren Arbeitslosengeld II beziehen und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren, sollen durch Förderung eines bis zu fünfjährigen Beschäftigungsverhältnisses wieder an das Erwerbsleben herangeführt werden. Vorrangiges Ziel ist die Eröffnung von Teilhabechancen, langfristig aber auch der Übergang in eine nachhaltige, ungeförderte Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt.
Der Entgeltzuschuss beträgt in den in den ersten zwei Jahren 100 Prozent und wird ab dem dritten Jahr um jeweils 10 Prozent reduziert; zudem können notwendige Weiterbildungskosten übernommen werden. Die Kostenübernahme des begleitenden Coachings erfolgt für die gesamte Förderdauer.
Sie möchten langzeitarbeitslosen Menschen im Kreis Segeberg Chancen eröffnen?
Unsere Ansprechpartner für das Teilhabechancengesetz beraten Sie zu allen Fragen rund um Fördermöglichkeiten und Stellenbesetzung.
Standort Kaltenkirchen
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Herr Krünitz 04551 / 9083 - 409
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